§ 11

Jugendarbeit

(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.

(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfaßt für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.

(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,

2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,

3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,

4. internationale Jugendarbeit,

5. Kinder- und Jugenderholung,

6. Jugendberatung.

(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
 
 

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1. Allgemeines

1

Jugendarbeit als Handlungsfeld der Jugendhilfe und als Teil staatlicher Förde-

rung hat ihre Ursprünge zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Als Jugendpflege war

sie auf der Grundlage der Preußischen Jugendpflegeerlasse aber vor allem ord-

nungspolitisch ausgerichtet (Müller, C.W. 1992; Böhnisch, Münchmeier, Sander,

in: Eyferth u.a. 1984). Heute wird sie weithin als Teil einer auf Emanzipation

und Partizipation abzielenden Erziehung und Bildung gesehen und als dritter

Sozialisationsbereich neben Elternhaus und den Institutionen des schulischen

und beruflichen Bildungswesens gekennzeichnet (Gieseke 1983; Böhnisch u.a.

1995; Jordan 1996). Ihre Entwicklung und inhaltliche Ausprägung ist eng mit

den allgemeingesellschaftlichen Entwicklungen verbunden. Häufig ist ihre fachli-

che Ausrichtung ein direkter Reflex darauf. Beispiel hierfür ist die Entstehung

neuer Ansätze in den 70er Jahren (vgl. z.B. Lessing/Liebel 1991; Damm 1974),

aber auch in den letzten Jahren (vgl. Krafeld 1995). Zentrale Paradigmen der

Jugendarbeit sind neben der Freiwilligkeit vor allem die »Ganzheitlichkeit«, die

»Partizipation« und die »Selbstorganisation« (BMJFFG 1990).

2

Die Angebotsformen der Jugendarbeit erstrecken sich von der Unverbindlichkeit

offener Angebote durch Einrichtungen und Veranstaltungen bis hin zu wertge-

bundenen und auf Kontinuität angelegten Gruppenaktivitäten. Geprägt werden

sie durch eine große Vielfalt an Aktivitäten wie z.B. unverbindliche kommunika-

tive Unterhaltung, außerschulische Bildungsangebote, politisch orientierte Inter-

essenvertretung, fachspezifische Kompetenzerweiterung, soziales Engagement

und auch auf sog. Beziehungsarbeit beruhende Hilfe und Beratung. Insgesamt

wird ein Trend von sach- und themenbezogener Produktorientierung zu einer

mehr auf persönliche Bedürfnisse gerichteten Subjekt-Orientierung konstatiert.

Das macht den Bedeutungszuwachs personeller und sozialräumlicher Angebote

aus. Die inhaltliche Orientierung hängt vom Träger eines Angebots ab. Gerade

weil Jugendarbeit wertorientiert angeboten wird, ist sie auch in ihren inhaltlichen

Ausprägungen und Zielsetzungen unterhalb einer allgemein anerkannten globa-

len Zielsetzung, wie z.B. Intregration und Prävention, sehr verschiedenartig.

3

§ 11 regelt den bundesrechtlichen Rahmen für die Jugendarbeit. Er stellt die

Förderung der Entwicklung junger Menschen ins Zentrum der Zielsetzung von

Jugendarbeit. Damit knüpft er an den Erkenntnissen des 8. Jugendberichtes

(BMJFFG 1990) an, der der Jugendarbeit dem Grunde nach einen emanzipatori-

schen Ansatz zuweist. Jugendarbeit ist damit Teil einer staatlichen Förderung,

die auf die Sicherung ausreichender Rahmenbedingungen für ein gelingendes

Aufwachsen abzielt.

4

Der Begriff »erforderliche Angebote« hat quantitative und qualitative Aspekte,

wobei die Quantität erst ermittelt werden kann, wenn über die Qualität Einver-

nehmen hergestellt ist. Ein solches Einvernehmen muß – auf örtlicher Ebene –

im Jugendhilfeausschuß erreicht werden. Es ist notwendig, um das jeweils örtli-

che Profil der Jugendarbeit zu schärfen. Gerade weil die Jugendzeit zu einer zeit-

lich sehr ausgedehnten Lebensphase eigener Prägung geworden ist, die die Ju-

gendarbeit über relativ wenige Jahre flankiert, und angesichts der neuen Unüber-

sichtlichkeit, wie sie durch Pluralisierung und Individualisierung bestimmt ist

(vgl. BMJFG 1990; so auch Berger/Hradil 1990; Böhnisch 1992; Böhnisch/

Münchmeier 1990), bedarf es neuer Handlungsansätze. Jugendarbeit hat heute

deshalb zunehmend auch die Aufgabe, den Alltag junger Menschen sozial-, ge-

schlechts- und zielgruppenspezifisch mitzugestalten. Daher hat sie unterschiedli-

chen Erwartungen und Funktionen gerecht zu werden, die sich sowohl von (fast

noch) Kindern wie von längst formal Erwachsenen an sie richten. Nicht zuletzt

auch wegen des Stellenwertes räumlich begrenzter Lebenswelten ist eine klein-

räumige und lebensweltorientierte Angebotsstruktur gefordert. Dies fällt zuneh-

mend schwerer, auch deshalb, weil die Auffassung über das, was an erforderli-

chen Angeboten notwendig ist, sehr stark voneinander abweicht und die ver-

schiedenen Akteure (z.B. Politik, Verwaltung und Träger) aus ihrer jeweiligen

Interessenlage eine unterschiedliche Bewertung und Kritik vornehmen.
 
 

2. Zielvorstellungen – Abs. 1

5

Abs. 1 enthält allgemeine Zielvorstellungen, die von allen Trägern anerkannt

werden. Danach soll Jugendarbeit vor allem dazu beitragen,

– daß Interessen junger Menschen gesellschaftlich Beachtung finden;

– daß die jungen Menschen befähigt werden, ihren Interessen selbst Geltung zu

verschaffen und dabei gesellschaftliche und soziale Mitverantwortung zu prak-

tizieren.

6

Diese Globalziele haben ihren Rückbezug insbesondere auf §§ 1 Abs. 3 Nrn. 3

und 4 und § 9 Nr. 3. Jugendarbeit hat danach einen wesentlichen Beitrag zu

leisten, positive Lebensbedingungen für junge Menschen herzustellen, hat inter-

kulturell ausgerichtet zu sein, Mädchen in spezifischer Weise zu fördern, damit

das Gleichberechtigungsgebot unserer Verfassung realisiert wird, und sie hat ein

besonderes Augenmerk auf junge Menschen in benachteiligten Lebenslagen zu

richten. Diese Aufgaben sind nur zu bewältigen, wenn eine entsprechend geeig-

nete Infrastruktur an Angeboten der Freizeit, der Beratung und der Hilfe bereit-

steht.

7

Die Träger der Jugendarbeit verweisen vor allem auf den emanzipativen und par-

tizipativen Charakter der Jugendarbeit und sehen die politische Bildung als

übergreifendes Leitprinzip. Inhalte und Formen sind letztlich die Mittel zur Ver-

wirklichung dieses Prinzips. Abs. 1 trägt zwar nicht das Etikett der übergreifen-

den politischen Bildung, entspricht ihr aber teleologisch.
 
 

3. Träger der Jugendarbeit – Abs. 2

8

Abs. 2 führt eine im Gesetz nicht näher definierte Begrifflichkeit von Trägern der

Jugendarbeit ein. Sie lassen sich klassifizieren nach Zielgruppenbezug, Organisati-

onsqualität und Trägerbereichen. Organisationen der Zielgruppe junge Menschen

sind (Jugend)-Verbände, -gruppen und -initiativen. Soweit sie über Satzung und

Statuten verfügen, dienen diese ausschließlich der Gestaltung des Feldes Jugend-

arbeit. Andere Träger der Jugendarbeit sind Organisationen, die in einem breite-

ren Aufgabenspektrum u.a. auch Jugendarbeit anbieten, z.B. Wohlfahrtsverbände,

Kirchen und Religionsgemeinschaften, Fachorganisationen, die auch die Förde-

rung von Kindern und Jugendlichen zum Ziel ihrer Arbeit gemacht haben (z.B. Ju-

gendkunstschulen oder Jugendbildungsstätten in frei-gemeinnütziger Form).

9

Auch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können Anbieter der Jugendarbeit

sein. Gerade zur Sicherung eines pluralen Angebots und im Rahmen ihrer Ge-

samtverantwortung (§ 79) kommt ihren Angeboten ein hoher Stellenwert zu.

Daß bei den öffentlichen Trägern von Trägern der Jugendhilfe, bei allen anderen

aber von Jugendarbeit gesprochen wird, könnte dazu verleiten, nicht auf Jugend-

arbeit spezialisierten Trägern der freien Jugendhilfe generell ein Mandat für die

Jugendarbeit abzusprechen. Dies wäre jedoch eine falsche Schlußfolgerung. § 3

Abs. 2 sieht für alle Leistungen der Jugendhilfe eine Zuständigkeit der Träger

der freien und der öffentlichen Jugendhilfe generell vor. Es handelt sich daher

hier nur um eine nomenklatorische Ungenauigkeit des Gesetzgebers.

10

Mit der Aufnahme von »Gruppen« und »Initiativen« als Trägern von Jugendar-

beit wird deutlich, daß der Gesetzgeber bewußt an die Organisationsqualität ei-

nes freien Trägers der Jugendarbeit keine besonderen Anforderungen stellen will.

In den letzten Jahren haben solche Formen außerhalb klassischer Organisationen

deutlich an Bedeutung gewonnen. Dies ist Ergebnis einer geringer werdenden

Bereitschaft junger Menschen, sich fest an Organisationen zu binden (Heinze

1996). In der Praxis haben deshalb auch kurzlebige, spontane und situationsori-

entierte Aktionsgemeinschaften junger Menschen ihren Stellenwert und einen

Anspruch auf Unterstützung. Sie füllen eine wesentliche Lücke und tragen zur

Vervollständigung des Angebots der Jugendarbeit bei. Diesem Bedeutungszu-

wachs solcher Gruppen und Initiativen entspricht auch der Verzicht darauf, die

Anerkennung nach § 75 als zwingende Voraussetzung für eine Förderung zu

machen. Solche Gruppen und Initiativen können bereits dann gefördert werden,

wenn sie die Kriterien des § 74 erfüllen, ohne gleichzeitig anerkannte Träger der

Jugendhilfe sein zu müssen.

11

Mit der Aufnahme bestimmter Formen der Jugendarbeit, nämlich »für Mitglie-

der bestimmte Angebote«, »die offene Jugendabeit« und »die gemeinwesenorien-

tierten Angebote«, werden zentrale Merkmale und Arbeitsansätze der Jugendar-

beit gleichberechtigt hervorgehoben. Gemeint sind hier vor allem

– die verbandsbezogenen Angebote der Jugendorganisationen im Sinne des § 12;

– die offene Jugendarbeit in Einrichtungen und mobilen Formen und

– die gemeinwesenorientierten Angebote, die – angesiedelt im Wohnumfeld –

auf die Verbesserung der Lebenswelten abzielen (zur Trägervielfalt allgemein

vgl. VorKap 5; speziell für die Trägergruppen der Jugendhilfe/Jugendarbeit

Kreft/Mielenz 1996, Anhang I 3).
 
 

3. Schwerpunkte der Jugendarbeit – Abs. 3

12

Mit dem Begriff »Schwerpunkte« und mit der Formulierung »zu den« in Abs. 3

wird deutlich, daß die Aufzählung der Handlungsbereiche von Jugendarbeit kein

abschließender Katalog ist, sondern einen erweiterungsfähigen Mindestbestand

benennt. Aufgenommen wurden die allgemein anerkannten Bereiche, die jedoch

vor Ort sehr unterschiedlich ausgeprägt sind. Auch ist die Aufzählung keines-

wegs als ein »Kanon« voneinander abgegrenzter, quasi »schulischer Fächer« zu

verstehen. Vielmehr bestehen sehr viele Verbindungen und Verflechtungen zwi-

schen ihnen. Es kann sowohl sein, daß Träger nur einzelne der hier aufgezählten

Schwerpunkte als Spezialität anbieten, als auch, daß z.B. in der offenen Jugend-

arbeit vieles miteinander bzw. gleichzeitig nebeneinander praktiziert wird.

13

Gleichwohl sind hier Bereiche offener Jugendarbeit markiert, die typisch für die-

ses Feld von Erziehung und Bildung sind und die besondere Einrichtungen,

Dienste und Veranstaltungen sowie besonders hierfür qualifizierte Mitarbeiter

hervorgebracht haben. Sie eignen sich auch als Raster für Förderungspläne und

zur Selbstbehauptung gegen andere Verwaltungsressorts der öffentlichen Träger

(z.B. Kultur, Sport).

14

Abs. 3 Nr. 1 weist der Jugendarbeit eine Bildungsfunktion zu. Damit ist das Tä-

tigwerden in einem Bereich legitimiert, der allgemein als Aufgabe der Schule

angesehen wird. Mit dem Begriff »außerschulisch« wird aber sowohl auf den

institutionellen Bezugsrahmen als auch auf ein erweitertes Verständnis von Bil-

dung abgestellt. Damit wird auch klargestellt, daß die Jugendarbeit einen eigen-

ständigen Bildungsauftrag hat, der sich deutlich von dem der Schule unterschei-

det und der mit spezifischen Formen und Methoden erfüllt werden soll. Die Ju-

gendhilfe kann deshalb auch spezifische Bildungsangebote in Themenfeldern

machen, die die Schule ebenfalls bearbeitet.

15

Im Unterschied zu einer tendenziell leistungsorientierten und auf zukünftige Ver-

wertung ausgerichteten Bildungsmethodik der Schule zielt das Bildungsangebot

der Jugendarbeit aber auf Verwertungs- und Gebrauchsaspekte für spezifische

Lebenslagen, in der sich die Jugendlichen befinden. Außerschulische Jugendbil-

dung setzt situativ am alltags- und lebensweltbezogenen Interesse junger Men-

schen an und lebt von der Freiwilligkeit der Teilnahme. In freier Konkurrenz mit

anderen Anbietern in der Freizeit, muß sie stets aufs neue ihre Attraktivität für

junge Menschen unter Beweis stellen. Das Bildungsangebot der Jugendarbeit

braucht deshalb hinreichend schulfreie Zeit, um qualitativ weiterentwickelt wer-

den zu können.

16

Der Bezug der Schwerpunkte auf verschiedene Lebensbereiche von Kindern und

Jugendlichen (Arbeit, Umwelt, Familie, Schule etc.) ergibt sich aus dem Lebens-

weltbezug der Jugendarbeit. Es sind die zentralen Bereiche, die den Allltag junger

Menschen und ihre Integration in die Erwachsenengesellschaft entscheidend be-

einflussen. Die inhaltliche Beschreibung außerschulischer Bildung mit allgemein-

bildend, politisch, sozial, gesundheitlich, kulturell, naturkundlich und technisch

ist der Versuch, sowohl die Vielfalt der Interessen und Bedürfnisse einzufangen als

auch die Felder, in denen Jugendarbeit Sozialisationshilfen leisten kann, zu be-

rücksichtigen. Die hier genannten Bildungsschwerpunkte überlappen sich und

sind in der praktischen Arbeit häufig miteinander verknüpft. So enthält z.B. ein

Angebot ökologischer Bildung Anteile von Gesundheit, Natur und Technik.
 
 
 
 

17

Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit in Abs. 3 Nr. 2 verweist auf die Be-

deutung der sozialen Gestaltungsräume, die nicht zwangsläufig mit gesellschaftli-

chen Zielen verbunden sind und weithin als »unpolitisch« bezeichnet werden.

Die Aufnahme des Sports ist die Konsequenz daraus, daß er für die Jugendarbeit

einen wichtigen Zugang zu jungen Menschen darstellt. Dabei geht es jedoch

nicht darum, den Sport an sich als Teil der Jugendarbeit zu verstehen. Es geht

vielmehr um die den Sport und die Jugendarbeit verbindenden Elemente. In den

unterschiedlichen Feldern der Jugendhilfe wird seit langem sportpraktisches

Handeln unterstützend eingesetzt: z.B. als Bewegungserziehung in Kindertages-

stätten, über Freizeitsportgruppen in Jugendfreizeitheimen, in der Arbeit mit

Behinderten, in der Ganztagsbetreuung für schulpflichtige Kinder. Es ist inzwi-

schen anerkannt, »daß Sport vielfach in der Lage ist, die sich aus allgemeinen

gesellschaftlichen Strukturen ergebenen Einengungen und Trennungen z.T. auf-

zuheben und die Mitwirkenden zu sonst nicht erfahrbaren Handlungs- und Er-

folgsmöglichkeiten zu führen« (Kreft 1996a, 579).

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Schwieriger ist das Verhältnis von Sport und Jugendarbeit. Bestimmt wurde es

über einen langen Zeitraum davon, daß sich die Jugendarbeit bewußt von einem

mit Leistungs- und Konkurrenzelementen arbeitenden Sport absetzte (vgl. Dier-

kes 1991). Im Grundsatz gilt diese Distanz auch noch heute. Sie wird auch darin

deutlich, daß mit der Formulierung »Jugendarbeit in Sport« vom Grundsatz her

klargestellt wird, »daß nicht jede sportliche Betätigung an sich schon Jugendar-

beit ist« (Wiesner/Kaufmann, § 11 Rz 20). In den letzten Jahren hat sich – auch

vor dem Hintergrund der Öffnung der Sportorganisationen, vor allem der

Sportjugend – eine differenzierte Haltung im Verhältnis von Sport und Jugendar-

beit entwickelt. Beigetragen hat dazu vor allem, daß Jugendliche selbst neue,

nicht vereinsbezogene Sportarten entdeckt haben und dieser »Straßensport«

mehr und mehr von der Jugendarbeit genutzt wird, aber auch, daß innerhalb der

Sportjugend neue Formen der Jugendarbeit entstanden sind (Marquart 1996)

und sich die Auffassung durchgesetzt hat, wonach Sporttreiben von Kindern und

Jugendlichen in (Freizeit-)Gruppen und vor allem in (Sport-)Vereinen schon för-

derungwürdig i.S. des KJHG sei, weil es bereits Elemente dessen enthalte, was

allgemein Jugendarbeit kennzeichne (Kreft 1996b).

19

Eine klare Abgrenzung zwischen Sport und Sozialpädagogik fällt aber immer

noch schwer. Dies vor allem aus drei Gründen:

– Einerseits sind die Sportorganisationen attraktiver Freizeitbereich für Kinder

und Jugendliche (vgl. Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport

NRW 1996).

– Andererseits ist das Medium Sport »in den letzten Jahren auch als geeignetes

Mittel der pädagogischen sozialen Arbeit entdeckt worden« (Kreft 1996), und

Sportvereine wiederum haben Angebote entwickelt, die sich an der Schnittstel-

le von Jugendarbeit und Sport bewegen, Überschneidungen sind daher konsti-

tutiv (Marquardt 1996).

– Schließlich nimmt die Klage seitens der Gesundheitspolitiker und der ärztli-

chen Fachverbände zu, die von deutlichen Bewegungsproblemen bereits im

frühen Kindesalter und in der Grundschule sprechen und deshalb der Bewe-

gungserziehung wieder einen größeren Raum einräumen wollen.

20

Die in Nr. 3 genannten Formen sollen einen Bezug zur Arbeitswelt, zur Schule

und zur Familie herstellen. Die Jugendarbeit hat hier eine doppelte Funktion: Sie

soll einerseits junge Menschen befähigen, mit dem Alltag in diesen Bereichen

umgehen und Konflikte lösen zu können, andererseits soll sie selbst auf diese In-

stanzen einwirken und sie beeinflussen (§ 1 Abs. 3 Nr. 4). Dies ist als Mandat

für die Jugendarbeit zu begreifen, um sich offensiv mit diesen Lebenswelten aus-

einanderzusetzen und Kindern und Jugendlichen Raum zu geben, sich mit ihren

Konflikten in diesen Bereichen zu befassen. Arbeitsweltbezogene Jugendarbeit

darf nicht mit Jugendsozialarbeit verwechselt werden. Sie grenzt sich insoweit

ab, als hier das Aneignen von Kenntnissen über die Arbeitswelt und nicht die

berufliche Integration im Vordergrund steht. Es geht um das Kennenlernen und

um das Sich-Auseinandersetzen mit dem Verhältnis Mensch–Gesellschaft–Arbeit.
 
 

21

Schulbezogene Jugendarbeit eröffnet die Möglichkeit, in der Schule, aber außer-

halb des Unterrichts, Angebote zu machen, entweder als reine Freizeitarbeit, als

projektbezogene Bildungsarbeit oder im Rahmen von Beratung und Hilfe. Die

Formen können sehr verschieden sein. Im Rahmen von schulischen Öffnungs-

konzepten (z.B. Nachbarschaftsschulen), durch das Entwickeln berufs- bzw. aus-

bildungsvorbereitender und -begleitender pädagogischer Angebote bestehen in

diesem Ansatz neue Möglichkeiten der Prävention und Integration.

22

Weniger griffig ist die familienbezogene Jugendarbeit. § 9 Nr. 3 schreibt zwar

die Beachtung der elterlichen Grundorientierung bei der Gestaltung der Angebo-

te der Jugendhilfe vor, gemeint ist hier aber vor allem, jungen Menschen Hilfe

und Beratung bei Konflikten mit dem Elternhaus zu geben. In einigen Bundes-

ländern wird darunter auch die Vorbereitung auf Ehe und Familie verstanden.

Denkbar wären auch gemeinwesen- bzw. stadtteilbezogene Angebote, die die

Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen in ihrer Ganzheitlichkeit verbes-

sern helfen können. Hier kann der Familienbezug eine zentrale Rolle spielen.

23

Internationale Jugendarbeit (Abs. 3 Nr. 4) wurde lange als Notwendigkeit an-

gesehen, politische und ideologische Blockbildung zu überwinden und gegensei-

tiges Verständnis für Lebensweisen und Denkstrukturen von Jugendlichen in

unterschiedlichen Gesellschaftssystemen zu entwickeln. Mit der Auflösung der

Blocksysteme und der Öffnung der Grenzen ist mit dem daraus erwachsenen

Orientierungsdefizit Jugendlicher, das sich unter anderem in einem neuen Natio-

nalismus zeigt, ein ganz neuer Schwerpunkt für die internationale Jugendarbeit

entstanden. Gerade die Entwicklung zur Einheit Europas und die Zunahme von

kriegerischen Konflikten in der Welt machen die Begegnung von jungen Men-

schen unterschiedlicher Kulturen und Nationalitäten notwendig, um mehr von-

einander zu lernen. Internationale Jugendarbeit wirkt so nach innen und nach

außen integrativ. Dieser Integrationsbeitrag der Jugendarbeit muß in den Förde-

rungsstrukturen für die Jugendarbeit ausreichend berücksichtigt werden (vgl.

Linckelmann 1996).

24

Mit der Aufnahme der Kinder- und Jugenderholung (Abs. 3 Nr. 5) wird zu

Recht darauf hingewiesen, daß es soziale Lagen und individuelle Lebensverhält-

nisse für Kinder und Jugendliche gibt, die ihre Gesundheit und körperliche Ent-

wicklung gefährden bzw. beeinträchtigen. Zudem ist feststellbar, daß der übliche

Tourismus kaum Erholungscharakter hat und ein wachsender Teil junger Men-

schen – zumeist aus Geldmangel – immer weniger Ferien machen können. Hier

hat Jugendarbeit einen Beitrag zur sozialen Integration und zur Reproduktion

von Lebens-, Lern- und Arbeitsfähigkeit zu leisten.

25

Mit der frühen soziokulturellen Verselbständigung von Kindern und Jugendli-

chen (Münchmeier 1991) geht auch die selbstverständliche Akzeptanz pädago-

gisch-anleitender Bemühungen der Jugendarbeit zurück. Außerhalb institutionell

verpflichtender Bereiche wollen sie selbstbestimmt ihre Bedürfnisse realisieren.

Statt dessen verstärkt sich aber die Nachfrage nach Angeboten zur Bewältigung

aktueller Problemsituationen. Dem Trend zur Subjektorientierung in der Jugend-

arbeit folgend, ist das Angebot an personaler Begleitung und Orientierungshilfe

durch integrierte Beratungsfunktionen in Einrichtungen und Verbänden der Ju-

gendarbeit auszubauen. Die Aufnahme der Jugendberatung in Abs. 3 Nr. 6

macht deutlich, daß die Beratung einerseits in allen Angeboten der Jugendarbeit

verankert sein muß; Jugendberatung bietet andererseits aber auch die Grundlage

für eigenständige Jugendberatungseinrichtungen. In der Praxis wird hiervon zu-

wenig Gebrauch gemacht. Im Rahmen geschlechtsspezifischer Jugendarbeit ist

ihre Bedeutung erheblich gewachsen. Mädchen-Beratungseinrichtungen haben

inzwischen einen unbestrittenen Wert bei der Bewältigung von Alltagsproblemen

und Gefährdungen von Mädchen und jungen Frauen.

4. Altersgrenze – Abs. 4

26

Die hohe Altersgrenze (über das 27. Lebensjahr hinaus) für die Teilnahme an

Angeboten der Jugendarbeit trägt dem Umstand Rechnung, daß sich die öko-

nomische Selbständigkeit junger Menschen auf immer spätere Lebensjahre aus-

gedehnt hat. Vor allen in Jugendorganisationen finden sich auch Ältere (zumeist

Studenten), die nicht ausgeschlossen werden sollen. Vom Grundansatz her aber

reflektiert diese Altersgrenze vor allem auf die Bedeutung der Ehrenamtlichkeit.

Die Entwicklung von Eigenverantwortlichkeit und Selbstorganisation als Aufga-

be der Jugendarbeit bedingt Kontinuität und Stabilität auch der Mitglieder und

bei den ehrenamtlichen Mitarbeitern.
 
 

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