§ 13

Jugendsozialarbeit

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.
 

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1. Inhalt und Umfang von Jugendsozialarbeit nach § 13,

Abgrenzung zu anderen Hilfen

1

§ 13 schafft für die Kinder- und Jugendhilfe eine eigenständige gesetzliche

Grundlage der Jugendsozialarbeit als Leistung der Jugendhilfe (vgl. § 2 Abs. 1,

2 Nr. 1). Die Gewährleistungspflicht liegt beim öffentlichen Träger (§§ 3

Abs. 2 Satz 2, 79 Abs. 1). Die offene Formulierung der Hilfen wie der Zielset-

zung von Jugendsozialarbeit in § 13 läßt ausreichend Raum für ihre rechtliche

und fachliche Weiterentwicklung. Die Ermächtigung des Landesgesetzgebers ge-

mäß § 15, das Nähere über Inhalt und Umfang von Aufgaben und Leistung auch

der Jugendsozialarbeit zu regeln, schafft für die Länder die Verpflichtung, die

Regelungen inhaltlich so auszufüllen, daß die konkrete Leistungserbringung ge-

mäß dem jeweils nachgefragten Bedarf vor Ort und die (vor allem finanzielle)

Förderung gesichert sind. Die Kommunen schließlich sind verpflichtet, die aus

den konkreten Lebenslagen der jungen Menschen erwachsenden Bedürfnisse

durch entsprechende Leistungsangebote gemäß § 13 für ihren Gebietsbereich zu

befriedigen.

2

Wenn es bei Jugendsozialarbeit – auch historisch (vgl. Faltermeier 1986, 476;

Münder 1995, 9f.) – ganz wesentlich um berufs- und arbeitsweltbezogene Hilfen

zur schulischen und beruflichen Bildung, Berufsvorbereitung und Beschäftigung

für von Ausbildungsnot und Arbeitslosigkeit bedrohte junge Menschen geht, so

erfassen diese Hilfen – oft verkürzend lediglich als »Jugendberufshilfen« bezeich-

net (vgl. Riemele/Petzold 1987, 21ff.; Wiesner/Kaufmann § 13 Rz 1) – doch

nicht den gesamten Umfang von Jugendsozialarbeit. § 13 zielt mit seinen – nach

Abs. 1-3 – verschiedenartigen Angeboten auf die Handlungsfelder Jugend und

Schule, Jugend und Ausbildung, Jugend und Arbeit, Jugend und Wohnen sowie

Jugend und gesellschaftliche Eingliederung zur ganzheitlichen Förderung (der

Selbständigkeit) und der Integration junger Menschen (vgl. Münder 1995, 9ff.;

Proksch 1988, 369), die aus sozialen oder persönlichen Gründen Hilfe und Un-

terstützung benötigen, um die individuellen und gesellschaftlichen Anforderun-

gen an sie bewältigen bzw. erfüllen zu können (vgl. Breuer 1965; Faltermeier

1986, 476; Mollenhauer 1990, 64).

3

Jugendsozialarbeit gewann ihre maßgebliche und eigenständige Bedeutung in

Zeiten massiver Ausbildungs- und Berufsnot junger Menschen, wie dies am Ende

der Weimarer Republik, in der unmittelbaren Nachkriegszeit (vgl. Breuer 1965;

Hermanns 1990; Fülbier/Schnapka 1991, 273ff.), in den 80er Jahren in den alten

Bundesländern (BMJFFG 1990, 123f.; Proksch 1988, 369ff.) und seit den 90er

Jahren erneut im vereinigten Deutschland, verstärkt für Zuwanderer aus den ehe-

maligen Ostblockstaaten, zu erleben war bzw. zu erleben ist (Münchmeier 1996,

145ff.). Angesichts der anhaltenden Ausbildungs- und Beschäftigungsnot junger

Menschen auch und gerade heute (wieder) und der Bedeutung von Arbeit und

Beschäftigung für ihre persönliche Entwicklung und soziale Integration geht es

bei Jugendsozialarbeit nicht mehr um »begleitende« sozialpädagogische Program-

me, sondern um eigenständige Angebote sozialpädagogisch orientierter Berufs-

ausbildung und sozialpädagogisch orientierter Beschäftigung (vgl. Münder 1995,

10; Fülbier/Schnapka 1991, 275ff.; vgl. dazu die Empfehlungen der bereits im

Juni 1990 gegründeten »deutsch-deutschen Arbeitsgruppe Jugendsozialarbeit«

für die Bereiche Jugendberufsnot und Jugendarbeitslosigkeit in: Bothmer u.a.

1990). So will die Bundesregierung schwerpunktmäßig »erhebliche Anstrengun-

gen im Bereich der Jugendsozialarbeit« vornehmen, »um benachteiligte Jugendli-

che beim Weg in Beruf und Arbeit zu unterstützen« (BT-Ds 13/6371).

4

Mangelhafte Ausbildung und Arbeitslosigkeit bedeuten generell für junge Men-

schen die Gefährdung ihrer Entwicklung nach § 1 Abs. 1, Ausschluß und Aus-

grenzung von ökonomischer und sozialer Teilhabe, soziale Benachteiligung und

soziale Desintegration i.S. des § 13 Abs. 1. Junge Menschen ohne den Ansprü-

chen von Gesellschaft und Arbeitswelt genügende Schulausbildung und Schulab-

schlüsse, ohne entsprechende Berufsausbildung und Berufsqualifikation sind von

Arbeitslosigkeit besonders bedroht und auch tatsächlich betroffen. Besondere

Probleme haben hier weibliche Jugendliche bzw. junge Frauen, deren Arbeitslo-

sigkeit insbesondere in den neuen Ländern deutlich höher ist als die vergleichba-

re Zahl männlicher Jugendlicher bzw. junger Männer.

5

Angebote der Jugendsozialarbeit haben somit bei der sozialen Integration junger

Menschen und für deren berufliche Eingliederung einen zentralen Stellenwert,

und zwar unbeschadet demographischer oder ökonomischer Entwicklungen. Die

Verantwortung auch anderer Institutionen für Jugendsozialarbeit wird deutlich

in der Formulierung des Abs. 1, der von den Angeboten der Jugendsozialarbeit

»im Rahmen der Jugendhilfe« spricht. Das Verhältnis der Jugendhilfe zu anderen

Institutionen wie der Arbeitsverwaltung und der Schule wird durch den auch in

der Jugendhilfe maßgeblichen Grundsatz des Nachranges geprägt. Jugendsozial-

arbeit nach § 13 bildet ein wesentliches Scharnier zwischen den traditionellen

Bereichen allgemeiner Jugendförderung und individueller Erziehungshilfen im

Rahmen der Jugendhilfe und auch der Angebote der Arbeitsverwaltung. Jugend-

sozialarbeit kann beides sein – allgemeine Förderung und individuelle Hilfe für

junge Menschen (vgl. Wabnitz/Streichan, 1996, 182ff.). Jugendsozialarbeit hat

eine Anwaltsfunktion für junge Menschen (vgl. Mielenz 1981, 57ff.).

6

Zur Sicherung der schulischen Ausbildung und zur Förderung des Übergangs

von Schule in die berufliche Arbeitswelt ist die Schule heute mehr denn je (her-

aus-)gefordert, ihre Erziehungs- und Lehrangebote so zu gestalten, daß die Schü-

ler/Schülerinnen die Schulziele erreichen können und wollen. Das gilt in beson-

derer Weise für die Haupt- und Berufsschule. Kinder, Jugendliche, Auszubilden-

de bringen heute mehr als früher aus ihren familiären, nachbarschaftlichen und

sozialen Umfeldern vielfache Probleme mit, die auch in der Schule aktuell blei-

ben. Angesichts der größer werdenden Zahl »schulmüder«, »schulflüchtiger« und

»schulauffälliger« junger Menschen ist es nicht verwunderlich, daß Jugendhilfe

als Sozialpädagogik verstärkt von der Schule angefragt wird. Deshalb befaßt sich

die Jugendsozialarbeit über ihre traditionellen Felder hinaus in den letzten Jah-

ren zunehmend auch mit der Schule im Kontext von Schulsozialarbeit (vgl.

Münder 1995, 11; Wiesner/Kaufmann, § 13 Rz 10ff.).

7

Neben Ausbildung, Arbeit und Beschäftigung hat Wohnen eine zentrale Bedeu-

tung für die soziale Integration junger Menschen und damit zur Sicherung ihnen

angemessener Lebensverhältnisse. Aufgrund der eingeschränkten materiellen

Ressourcen junger Menschen ist auf ihren spezifischen Wohnungsbedarf beson-

dere Rücksicht zu nehmen. Deshalb muß sich Jugendsozialarbeit heute in ver-

stärktem Maß (über den traditionellen Bereich der Jugendwohnheime hinaus)

auch der Frage des Wohnens junger Menschen in der heutigen Zeit annehmen

(vgl. BAG JAW 1993; dies. 1995).

8

Innerhalb von Jugendsozialarbeit hat sich die Arbeit mit Mädchen und jungen

Frauen (Mädchensozialarbeit) als weiterer Ansatz und als Querschnittsaufgabe

entwickelt, um geschlechtsspezifische Hilfen anzubieten sowie in den Angeboten

weibliche Stärken und Lebenskonzepte zu berücksichtigen und (gesellschaftliche)

Benachteiligungen abzubauen. Auch andere besondere Faktoren junger Men-

schen als ihr Geschlecht, z.B. ihre ethnische kulturelle Einbindung, bestimmen

ihre Lebenslagen mit und haben Einfluß auf Interessen und Bedürfnisse, indivi-

duelle Lebensplanungen und Entwicklungschancen, aber auch auf Konflikte und

Probleme (vgl. BBJ 1995, 21ff., 43ff.; Fülbier 1996, 329).

9

In der gegenwärtigen Diskussion um die Aufgaben und Arbeitsfelder der Ju-

gendsozialarbeit werden – nicht selten von den eigenen Vertretern – weitere so-

ziale Problemlagen als Gegenstandsbereich der Jugendsozialarbeit thematisiert.

Ein Beispiel dafür ist die Befassung der Jugendsozialarbeit mit dem Thema der

Jugendgewalt. Dazu bedarf es spezifischer Kenntnisse, Erfahrungen und Metho-

den. Diese können nicht nahtlos auf andere Problembereiche übertragen wer-

den. Eine tendenzielle Allzuständigkeit von Jugendsozialarbeit für grundsätzlich

alle Problemfelder junger Menschen führt daher zu einer Profilverwischung der

spezifischen Leistungsfähigkeit von Jugendsozialarbeit und ist deshalb abzuleh-

nen (vgl. auch Münder 1995, 11f.). Sie rechtfertigt sich auch nicht aus dem

Wortlaut des § 13.

10

Die Kritik der Regelung der Jugendsozialarbeit in § 13 betrifft vor allem die

Festlegung von Beeinträchtigungs- oder Benachteiligten-Merkmalen für die Ziel-

gruppen von Jugendsozialarbeit, ferner die mangelnde Anspruchsdichte der Hil-

fen von Jugendsozialarbeit als (bloße) Soll- bzw. Kann-Leistungen, ferner ihre

nur sehr allgemeinen Leistungsbeschreibungen in Abs. 1 (vgl. Münder 1995,

13ff.; Proksch 1991; VorKap. 2, Rz 7ff.; kritisch auch Schellhorn/Wienand,

§ 13 Rz 10).

11

In Abgrenzung zur Jugendarbeit wendet sich Jugendsozialarbeit nicht an alle,

sondern nur an solche jungen Menschen, die im Prozeß der beruflichen und so-

zialen Integration »in erhöhtem Maß auf Unterstützung angewiesen sind«

(Abs. 1), also mehr als durchschnittlicher Förderungs- und Vermittlungsbemü-

hungen in Ausbildung, Beruf und sozialer Integration bedürfen. Mit der Jugend-

arbeit gemeinsam ist der Jugendsozialarbeit der arbeitsweltbezogene Ansatz und

das Ziel der beruflichen und sozialen Integration (vgl. §§ 11 Abs. 1 und 3

Nr. 3). Mit der Hilfe zur Erziehung, §§ 27ff., verbindet Jugendsozialarbeit die

Ausrichtung auf Jugendliche, deren Entwicklung ohne besondere Hilfen gefähr-

det wäre (Mollenhauer 1990, 64). Von der Hilfe zur Erziehung unterscheidet

sich Jugendsozialarbeit vornehmlich dadurch, daß die Gründe, die den Entwick-

lungsprozeß behindern, weniger individuell als gesellschaftlich bedingt sind

(Mollenhauer 1990, 64). Jugendsozialarbeit hat nicht ein Erziehungsdefizit zum

Gegenstand. Wird ein erzieherischer Bedarf minderjähriger Personen im konkre-

ten Einzelfall bejaht, so besteht ein Rechtsanspruch der Personensorgeberechtig-

ten auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27ff., der nach § 27 Abs. 3 sozialpädago-

gisch begleitete Ausbildung und Beschäftigung junger Menschen einschließt. Die

Verbindung der Hilfen für junge Volljährige (§ 41) zur Jugendsozialarbeit regelt

§ 41 Abs. 1 dahin, daß einem jungen Volljährigen entsprechende Hilfen ge-

währt werden sollen, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Si-

tuation des jungen Menschen notwendig ist (§ 41 Abs. 1, Abs. 2). Angesichts

der Erfahrung, daß Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der Ju-

gendsozialarbeit immer häufiger Persönlichkeitsdefizite aufweisen, erweist sich

eine Abgrenzung von Maßnahmen nach §§ 13 und 41 oft als schwierig. Häufig

werden die Voraussetzungen beider Vorschriften vorliegen.
 

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2. Zielgruppen von Jugendsozialarbeit

12

§ 13 wendet sich an junge Menschen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4). Diese altersmäßige

Ausdehnung der Hilfezuständigkeit der Jugendhilfe erleichtert die Abgrenzung

zu den Hilfen nach § 72 BSHG, die nachrangig sind (§ 10 Abs. 2 Satz 1). Die

Hilfen zielen auf junge Menschen mit sozialen Benachteiligungen oder individu-

ellen Beeinträchtigungen (zur Kritik Rz 10). Die Begriffe sind weit gefaßt und

daher extensiv auszulegen. Insbesondere mit Blick auf die jungen Menschen in

den neuen Bundesländern, auf Aussiedler und ausländische Jugendliche sind

Aufgaben und Zielgruppen der Jugendsozialarbeit so zu interpretieren, daß die

Benachteiligungen der jungen Menschen ausgeglichen werden können.

13 Junge Menschen mit sozialen Benachteiligungen sind solche mit defizitärer So-

zialisation in den Bereichen Familie, Schule und Ausbildung, Berufsleben und

sonstige Umwelt. Dazu zählen insbesondere Benachteiligungen, die durch das

soziale Umfeld, die ökonomische Situation, familiäre Konstellationen und Situa-

tionen, defizitäre Bildung oder durch das Geschlecht, die ethnische oder kultu-

relle Herkunft bedingt sind (zur Begriffsproblematik und zum Versuch einer

Definition vgl. Riemele/Petzold 1987, 27ff.; Wabnitz/Streichan 1995, 148). So-

ziale Benachteiligungen liegen immer dann vor, wenn die altersgemäße gesell-

schaftliche Integration nicht wenigstens durchschnittlich gelungen ist, insbeson-

dere bei Haupt- und Sonderschülern ohne Schulabschluß, Absolventen eines Be-

rufsvorbereitungsjahres, Abbrechern und Abbrecherinnen von Maßnahmen der

Arbeitsverwaltung, Abbrecherinnen und Abbrechern schulischer und beruflicher

Bildungsgänge, Langzeitarbeitslosen, jungen Menschen mit gesundheitlichen

Einschränkungen, jungen Menschen mit Sozialisationsdefiziten, jungen Men-

schen in besonderen sozialen Schwierigkeiten; bei ausländischen jungen Men-

schen und Aussiedlern (mit Sprachproblemen) auch dann, wenn ihre schulischen

Qualifikationen höher als der Hauptschulabschluß liegen; schließlich bei jungen

Menschen mit mißlungener familiärer Sozialisation und durch gesellschaftliche

Rahmenbedingungen benachteiligten Mädchen und jungen Frauen (vgl. Furth/

Lehning 1990, 65ff.; Wabnitz/Streichan 1995, 148).

14

Individuelle Beeinträchtigungen sind alle psychischen, physischen oder sonstigen

persönlichen Beeinträchtigungen individueller Art (z.B. Abhängigkeit, Über-

schuldung, Delinquenz, Behinderung, aber auch wirtschaftliche Benachteili-

gung). Dazu zählen insbesondere Lernbeeinträchtigungen, Lernstörungen,

-schwächen, Leistungsbeeinträchtigungen, -störungen, -schwächen, Entwick-

lungsstörungen. Sie sind regelmäßig gegeben bei jungen Menschen in »erschwer-

ter Lebenslage«, deren Entwicklung aufgrund der genannten Probleme, Behinde-

rungen oder Störungen gefährdet und deren Erziehung und (Aus-)Bildung des-

halb beeinträchtigt ist (vgl. Erath 1990, 76 und 79f. m.w.N.). Es geht also um

Personen, die ohne besondere Hilfe keinen angemessenen Zugang zur Arbeits-

welt finden und ihre berufliche wie gesellschaftliche Eingliederung allein nicht

schaffen (können).

15

Entsprechend dieser Einschränkung der Zielgruppen von Jugendsozialarbeit

nach Abs. 1 richten sich auch die in Abs. 2 genannten Angebote nicht an alle

ausbildungs- und beschäftigungslosen jungen Menschen, sondern nur an die in

Abs. 1 beschriebene Gruppe junger Menschen. Dieser Bezug wird durch den

Einschub »diese jungen Menschen« hergestellt. Demgegenüber ist in Abs. 3 als

Voraussetzung für die Leistungen der Jugendsozialarbeit keine soziale Benachtei-

ligung und/oder individuelle Beeinträchtigung Voraussetzung. Voraussetzung ist

nur, daß die jungen Menschen an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnah-

men oder an beruflichen Eingliederungshilfen teilnehmen.
 
 
 
 

3. Angebote von Jugendsozialarbeit

16

Die Angebote nach Abs. 1 betreffen – allgemeine – sozialpädagogische Hilfen,

deren (Fern-)Ziele die Förderung und Unterstützung der schulischen, berufli-

chen Ausbildung, die Eingliederung in die Arbeitswelt und die soziale Integrati-

on junger Menschen sind. Sie müssen nicht unmittelbar berufsbezogen sein, son-

dern nur als Ziel die Förderung der schulischen und beruflichen Ausbildung

(d.h. alle Maßnahmen der Schul- und Berufsausbildung sowie der beruflichen

Fortbildung und Umschulung; vgl. Haase/Tesch 1986, 62ff.; Furth/Lehning

1990, 70ff.), die Eingliederung in die Arbeitswelt (Förderungslehrgänge, Be-

triebspraktika, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen; vgl. Haase/Tesch

1986, 67ff.; Fülbier/Schnapka 1991, 277) und die soziale Integration haben (u.a.

Beratungsdienste, Jugendgemeinschaftswerke, schulische Unterstützungshilfen,

Sprachlehrgänge, Mädchen- und Frauenarbeit, Ausländerbetreuung, Aussiedler-

betreuung).

17

Die Angebote in Abs. 2 gehen über die Angebote sozialpädagogischer Hilfen nach

Abs. 1 hinaus bzw. ergänzen diese um konkrete sozialpädagogisch orientierte ei-

gene Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen der Jugendhilfe selbst, soweit

die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme

anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird. Damit stellt das Gesetz

klar, daß Jugendsozialarbeit auch dafür zuständig ist, geeignete Ausbildungs- und

Beschäftigungsmaßnahmen für benachteiligte Jugendliche selbst zur Verfügung zu

stellen (BT-Ds 11/5948, 55). Dies gilt in besonderer Weise für junge Menschen,

die keinen betrieblichen Ausbildungsplatz im dualen Ausbildungssystem finden

können und auch von anderen öffentlich geförderten Programmen nicht erreicht

werden. Diese Maßnahmen können in Hilfen zur Erziehung integriert (§ 27

Abs. 3 Satz 2) bzw. als Hilfen für junge Volljährige ausgestaltet werden (§ 41

Abs. 3 i.V.m. § 27 Abs. 3 Satz 2; zum Nachrang vgl. § 10 Abs. 1).

18

Die Angebote nach Abs. 3 Satz 1 dienen der Unterstützung der jungen Men-

schen während ihrer Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaß-

nahmen oder bei der beruflichen Eingliederung durch die Gewährung von Un-

terkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen. Als Zielgruppe kommen

dabei alle jungen Menschen in Betracht, die an Maßnahmen zur Berufsvorberei-

tung, Ausbildung, Fortbildung und Umschulung teilnehmen, die sich in anderen

Qualifizierungs- oder Arbeitsprozessen befinden oder die arbeitslos sind (vgl.

BBJ 1995, 39). Sozialpädagogisch begleitete Wohnformen sind z.B. kommunale

Jugendwohnungen, betreutes Jugendwohnen, Angebote von Jugendwohngrup-

pen oder Jugendwohngemeinschaften sowie Lehrlings- und Jugendwohnheime,

in denen neben Unterkunft und Verpflegung auch sozialpädagogisch orientierte

Bildungs- und Freizeitangebote, schul- und berufsbezogene Hilfen, individuelle

lebenspraktische Hilfen und Hilfen zur gesellschaftlichen Integration vermittelt

werden, außerhalb der Hilfen zur Erziehung (vgl. Breuer 1990, 13ff.; Bodenkir-

chen 1992, 64ff.; Kiehn 1990, 26ff.; Wiesner/Kaufmann, § 13 Rz 17). Wichtige

Adressaten solcher Wohnformen sind insbesondere auch junge Menschen, die

bereits im Beruf stehen, aus persönlichen oder sozialen Gründen nicht mehr im

Elternhaus wohnen können oder mobilitätsbedingt fernab von zu Hause einen

Arbeitsplatz gefunden haben. Die Einbeziehung dieser Gruppe von jungen Men-

schen wird durch den Einschub »oder bei der beruflichen Eingliederung« deut-

lich (vgl. BT-Ds 11/5948, 127). Innovative Ansätze in der Verbindung von Ju-

gendberufshilfe und Jugendwohnen sowie konzeptionelle Weiterentwicklungen

des betreuten Wohnens sollen den heutigen Bedürfnissen junger Menschen

Rechnung tragen (vgl. BAG Jugendsozialarbeit 1995). Aus diesen Zielen der Hil-

fen nach Abs. 3 Satz 1 wird deutlich, daß es sich hier um einen Personenkreis

handelt, der nicht durch die Merkmale der Personen nach Abs. 1 begrenzt wer-

den kann (vgl. auch Rz 15; a.A. Wiesner/Kaufmann, § 13 Rz 16, der im Rah-

men der Ermessensausübung die Gewährung der Angebote nach Abs. 3 auf die

in Abs. 1 und 2 benannten Personen begrenzen will).

19

Anders als bei betreuten Wohnformen nach § 34 handelt es sich bei den Ange-

boten nach Abs. 3 Satz 1 überwiegend um eine nach der Dauer der beruflichen

Bildungsmaßnahmen zeitlich befristete, meist kurz- oder mittelfristige Inan-

spruchnahme von Wohnungsangeboten mit sozialpädagogischer Begleitung. Bei

Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27ff. steht der erzieherische Be-

darf im Vordergrund. Übergänge in beide Richtungen sind jedoch fließend. Den-

noch ist die Unterscheidung bedeutsam, weil Abs. 3 Satz 1 mit der Kann-Be-

stimmung den Trägern bei der Entscheidung über die Angebote ein Ermessen

einräumt, während auf betreutes Wohnen im Zusammenhang mit Hilfe zur Er-

ziehung bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 27, 34 ein individueller

Rechtsanspruch besteht. Damit Jugendliche nicht nach §§ 27, 34 »etikettiert«

werden oder mangels Alternativen in einer Wohnform nach § 34 bleiben (müs-

sen), müssen die Träger ihr Ermessen nach Abs. 3 so ausüben, daß die Rechte

dieser Jugendlichen nach § 1 möglichst weitgehend verwirklicht werden (§ 2

Abs. 2 SGB I), ohne sie solchen »Etikettierungen« auszusetzen.

20

Abs. 3 Satz 2 wurde mit dem 1. ÄndG eingefügt. Der Gesetzgeber hat damit im

Fall von Leistungen nach Abs. 3 Satz 1 die jugendhilferechtliche Sicherstellung

des notwendigen Lebensunterhalts und der Krankenhilfe als »Soll«-(Annex-)Lei-

stung festgeschrieben. Mit der Regelung wird die Verweisung der Leistungsbe-

rechtigten an die Träger der (nachrangigen) Sozialhilfe vermieden. Die Zusam-

menfassung der verschiedenen Leistungen im Leistungssystem der öffentlichen

Jugendhilfe könnte allerdings zur Einführung von Pflegesätzen in den jeweiligen

Einrichtungen führen. Eine solche Praxis würde jedoch die Verselbständigungs-

bemühungen der Jugendhilfe für junge Menschen erschweren. In der Praxis sind

daher Verfahren zu entwickeln, nach denen den jungen Menschen die gesamte

Leistung oder zumindest ein entsprechender Teil als Geldbetrag ausgezahlt wird,

mit dem die jungen Menschen selbständig und verantwortlich wirtschaften kön-

nen. Die üblichen Taschengeldsätze, die im Rahmen der Pflegesatzabrechnung

gewährt werden, reichen dazu nicht aus. Unberührt von der Gesetzesänderung

bleibt die Leistungsverpflichtung anderer – vorrangig zuständiger – Soziallei-

stungsträger (z.B. des Arbeitsamtes).
 
 

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4. Rechtsanspruch, Gesamtverantwortung

21

Die Hilfen nach Abs. 1 sind als Soll-Hilfen normiert. Die öffentlichen Jugend-

hilfeträger sind also grundsätzlich verpflichtet, die entsprechenden Leistungen zu

erbringen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (im einzelnen Vor-

Kap. 2 Rz 8). Demzufolge haben junge Menschen, bei denen die Voraussetzun-

gen des Abs. 1 gegeben sind, einen Regel-Rechtsanspruch auf derartige Leistun-

gen. In Abs. 3 ist die Leistungsverpflichtung des öffentlichen Trägers in Form

einer Kann-Bestimmung ausgestaltet. Die Träger haben also nach pflichtgemä-

ßem Ermessen (§ 39 SGB I) zu entscheiden (Anhang Verfahren Rz 85).

22

Bei der Entwicklung und dem Angebot von Maßnahmen der Jugendsozialarbeit

haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihrer Gesamtverantwortung für

die rechtzeitige und ausreichende Zurverfügungstellung erforderlicher und ge-

eigneter Angebote (§ 79) zu sorgen und müssen ihrer Planungsverantwortung

(§ 80) und ihrer über Abs. 4 hinausgehenden Kooperationspflicht (§ 81) Rech-

nung tragen, und zwar im Sinne einer offensiven Handlungs-/Einmischungsstra-

tegie (BMJFFG 1990, 78ff., 128f.; Mielenz 1981) zur Verwirklichung der Ju-

gendhilfe als Querschnittspolitik (BMJFFG 1990, 78f.) und der Jugendsozialar-

beit als Querschnittsaufgabe (vgl. Fülbier/Schnapka a.a.O, 278) und zur Errei-

chung der in § 1, dort vor allem in Abs. 3 Nr. 4 vorgegebenen Ziele der Ju-

gendhilfe.
 
 
 
 
 
 

5. Abstimmung der Angebote der Jugendsozialarbeit

mit anderen Maßnahmen

23

Abs. 4 fordert die Abstimmung der Angebote (»sollen«) mit den Maßnahmen

der dort genannten Träger, z.B. über Arbeitsgemeinschaften nach § 78 oder über

sog. Verbundorganisationen (etwa als kommunal-trägerübergreifender, politisch-

fachlicher Verbund), wie sie im Rahmen modellhafter Verbundarbeit des Bundes-

jugendplanprogramms »arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit« erprobt worden

sind (vgl. Proksch 1990, 7ff.). Abs. 4 greift die Unterschiedlichkeit der Träger-

landschaft auf und will sie zu einer effektiven und effizienten Gestaltung und

Abstimmung von Maßnahmen der Jugendsozialarbeit sowie zur Gestaltung von

Verbundsystemen nutzen (vgl. Fülbier/Schnapka, a.a.O., 271; vgl. hierzu die aus-

gewählten Beispiele von Beschäftigungsprojekten und Berufshilfebetrieben bei

Dorschner, 1995, 37ff.; ferner die weiteren Projektansätze in der Jugendsozialar-

beit in BBJ-Handbuch 1995, 183ff.). Auf Bundesebene existiert bereits seit 1949

der Zusammenschluß der Trägergruppen und der Landesarbeitsgemeinschaften

in der Bundesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit (BAGJAW). Dem Sinn und

Zweck der Vorschrift wird nur entsprochen, wenn die verschiedenen Konzepte

nicht nur generell, sondern auch bei der Durchführung im Einzelfall abgestimmt

werden (a.A. Wiesner/Kaufmann, § 13 Rz 19, der eine Abstimmung im Einzel-

fall für nicht notwendig erachtet). Die Empfehlungen der Bundesanstalt für Ar-

beit und der Arbeitsgemeinschaft der Jugendhilfe zur Zusammenarbeit der

Dienststellen der Bundesanstalt mit Trägern der Jugendhilfe (vgl. Forum Jugend-

hilfe 1995, 4-6) zielen auf die Förderung der beruflichen Qualifizierung und der

Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen in Kooperation von Arbeitsverwal-

tung und freier und öffentlicher Jugendhilfe.

24

Abs. 4 korrespondiert mit den durch das »Gesetz zur Umsetzung des föderalen

Konsolidierungsprogramms« (FKPG) neu gefaßten §§ 18 Abs. 2, 19 BSHG, die

auch die von den Sozialämtern zu schaffenden Arbeitsgelegenheiten in die Be-

mühungen der Jugendsozialarbeit einbeziehen. Notwendig bleibt, daß auch in

den Schulgesetzen der Länder bzw. im Arbeitsförderungsrecht entsprechend

Abs. 4 die Verpflichtung der dort zuständigen Träger eingebaut wird, ihre Ange-

bote mit denen der Jugendhilfe abzustimmen (vgl. Fülbier/Schnapka 1991, 271).

Die Beratung und Qualifikation von Einzel- oder Verbundprojekten ist durch

Consulteinrichtungen zu sichern (vgl. Proksch 1990, 89ff.; zu BBJ-Consult Ber-

lin als bundesweit tätiger Consult vgl. Freier/Schneider 1989, 254; zur »G.I.B.-

Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung gmbH« vgl. Brink/Keuler,

GIB-Info 1996, Nr. 1, 2), die über das erforderliche Beratungs-Know-how zur

wirksamen, wirtschaftlichen Gestaltung und zum Betrieb solcher Projekte verfü-

gen.
 

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