§ 12

Förderung der Jugendverbände

(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern.

(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.
 

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1. Allgemeines

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Entsprechend dem Grundansatz des KJHG, junge Menschen in ihrer Entwick-

lung zu fördern, ist es konsequent, daß der Gesetzgeber den Jugendverbänden

und den Jugendgruppen eine herausragende Stellung einräumt. Es handelt sich

um zwei Organisationsformen, die zwar in ihrer Struktur sehr verschieden sind,

aber – wie kaum ein anderer Zusammenschluß von jungen Menschen – selbstor-

ganisiert sind und in denen die inhaltliche Arbeit von diesen entscheidend ge-

prägt wird. Gerade die Jugendverbände haben in der Geschichte der Jugendar-

beit eine besondere Rolle eingenommen (Böhnisch 1991; Krafeld 1991). Ihre

Entstehungsgeschichte reicht z.T. bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts zurück.

Im Nationalsozialismus zum großen Teil aufgelöst, gründeten sie sich bereits un-

mittelbar nach dem 2. Weltkrieg neu und hatten maßgeblichen Anteil an dem

einsetzenden Demokratisierungsprozeß und an der demokratischen Bewußt-

seinsbildung junger Menschen (Böhnisch 1991; Westphal 1994; Müller 1992).

In dem auf Freiwilligkeit und der Wertorientierung beruhenden Organisations-

prinzip wirken selbstorganisierte Zusammenschlüsse der Jugend auf gesellschaft-

liche und politische Entwicklungen ein und sind Ausdruck der Interessenvertre-

tung junger Menschen. Sie sind »Orte der sozialen und kulturellen Bildung, Fo-

ren der Auseinandersetzung mit Sinn- und Wertfragen, aber auch Räume der

Begegnung und Geselligkeit« (Böhnisch 1991, 15).
 
 
 
 

2. Förderung – Abs. 1

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Abs. 1 normiert die Verpflichtung der öffentlichen Träger, Jugendverbände und

Jugendgruppen zu fördern. Gleichzeitig muß die Förderung so ausgestaltet sein,

daß das satzungsgemäße Eigenleben gewahrt bleibt. Damit hat der Gesetzgeber

deutlich hervorgehoben, daß die Förderung nicht in die innere Struktur eines

Verbandes oder einer Gruppe eingreifen darf. In die selbstbestimmte Zielsetzung

und Aufgabenstellung der Verbände darf nur eingegriffen werden, wenn sie sich

ausdrücklich gegen den sozialen und demokratischen Rechtsstaat wenden. Dann

aber wäre die Frage der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 75 zu prüfen. Zu

Recht legt das KJHG deshalb Wert auf die Eigenverantwortlichkeit. Danach sol-

len sie nicht fremdbestimmt bzw. in ihrer Gestaltungsfreiheit eingeengt und die

Förderung nicht etwa mit Auflagen verbunden werden, mit denen der öffentli-

che Träger eigene jugend- bzw. sozialpolitische Zielsetzungen verfolgen will. Das

bedeutet nicht, daß die finanzielle Förderung grundsätzlich nur ohne Auflagen

gewährt werden darf. Im Rahmen des Haushaltsrechts ist eine Zweckbindung

der Mittel möglich und wird auch praktiziert. Es geht vielmehr um die Achtung

der Trägerautonomie im Rahmen des gesamten Wertepluralismus unserer grund-

gesetzlichen Ordnung. In der Praxis beginnen öffentliche Träger, die Förderung

mit Leistungs- bzw. Zielvereinbarungen zu verbinden.

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Die Förderung nach Maßgabe des § 74 bedeutet, daß für den Bereich der Ju-

gendarbeit keine anderen Förderungsgrundsätze gelten als für alle anderen Ein-

richtungen im Dienste der Jugendhilfe. Bei enger Anwendung der Kriterien für

eine fehlerfreie Ermessensausübung in § 74 Abs. 3 bis 5 (§ 74 Rz 14-17, 20)

kann es hier zu Kollisionen mit dem Selbstverständnis der Jugendarbeit kom-

men. Selbstorganisierte Zusammenschlüsse von Jugendlichen verfolgen im Rah-

men der Schwerpunkte des § 11 Abs. 3 i.d.R. sehr spezifische Werte, die von

unterschiedlicher gesellschaftspolitischer Einstellung geprägt sind. Gerade die

Interessenvertretungsfunktion ist es, die junge Menschen sich zu einer Organisa-

tion bekennen läßt, in der sie sich für soziale und politische Ziele engagieren.

Das übergreifende Prinzip der politischen Bildung, das das Handeln der Verbän-

de prägt, macht dies deutlich. Es ist deshalb zweifelhaft, ob Förderungsprinzipi-

en, die sich ausschließlich an Funktionalität und Erfolgsaussichten in der Sache

sowie an der größtmöglichen Nähe zu den Interessen Jugendlicher orientieren

(§ 74), für die Bewertung der Zuwendungsfähigkeit allein gelten sollten.

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Mit dem Begriff »Jugendgruppe« wird deutlich, daß hiermit nicht die Jugend-

gruppen eines Jugendverbandes gemeint sind. Es handelt sich vielmehr um spon-

tane und nur über einen kurzen, überschaubaren Zeitraum bestehende selbstor-

ganisierte Zusammenschlüsse junger Menschen meist ohne größeren Organisati-

onsaufbau auf lokaler Ebene. Hier können im Einzelfall aber auch die in § 11

Abs. 2 genannten »Initiativen der Jugend« zugeordnet werden.
 
 

3. Kriterien der Jugendverbandsarbeit – Abs. 2

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Abs. 2 bestätigt die Bedeutung der Eigenverantwortlichkeit junger Menschen in

ihren Verbänden und Gruppen. Ein Jugendverband bzw. eine Jugendgruppe darf

sich selber nur dann so bezeichnen, wenn sie entsprechend dem übergeordneten

Prinzip politischer Bildung selber ein Modell gelebter Demokratie ist, das sich

durch direkte Partizipation der Mitglieder auszeichnet. Das Gesetz fordert die

Selbstorganisation der Verbands- und Gruppenmitglieder. Das bedeutet, daß die

Formen und Inhalte des Miteinanders von Beteiligten selbst festgelegt werden.

Dem entspricht auch die Formulierung der gemeinschaftlichen Gestaltung.

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Eine etwas andere Qualität hat das Erfordernis der Mitverantwortung. Mit-Ver-

antwortung steht in sprachlichem Gegensatz zu der in Abs. 1 erforderten Eigen-

verantwortlichkeit. Der vermeintliche Widerspruch läßt sich dadurch aufheben,

daß es konstitutiv für demokratisch strukturierte Verbände und Gruppen ist,

Verantwortung zu teilen und an gewählte Vertreter zu delegieren. Damit kann

ein Verband als solcher eigenverantwortlich handeln, und seine Mitglieder sollen

durch Mitverantwortung daran beteiligt sein. Die mögliche Sorge zu großer La-

bilität bei Selbstverantwortung der Betroffenen ist durch die hohe und dazu

noch nach oben offene Altersgrenze sowie durch die Anforderung an die Förde-

rung nach § 74 letztlich unbegründet.

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Mit der Formulierung, daß die Arbeit »auf Dauer angelegt« sein soll, soll ein Un-

terschied zu kurzlebigen Initiativen vorgenommen werden. Hervorgehoben wer-

den soll die Notwendigkeit der Kontinuität der Arbeit in festen Organisationszu-

sammenhängen. Dies zeichnet Jugendverbände in besonderer Weise aus. Es ist

aber lediglich ein zusätzliches und nicht das bestimmende Kriterium. In der Pra-

xis erfüllen auch anderen Anbieter von Jugendarbeit dieses Kriterium, was zu

einer Kritik an der Privilegierung der Jugendverbände durch das KJHG geführt

hat.

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Die Formulierung in Abs. 2, nach der ein Verband oder eine Gruppe i.d.R. auf

die eigenen Mitglieder ausgerichtet ist, sich zugleich aber auch an andere junge

Menschen wenden darf, könnte mißverstanden werden. Hieraus könnte eine

Begrenzung der Tätigkeit und damit der Förderung abgeleitet werden. Dem

würde jedoch die Praxis nicht entsprechen. Es ist heute normaler Alltag vieler

Verbände, möglichst viele junge Menschen einzubeziehen, gerade solche, die

nicht bzw. noch nicht Mitglieder sind. Bei manchen Verbänden scheint gerade

der Außenbezug größer zu sein als die nach innen gewandte, mitgliederbezogene

Arbeit. Angesichts der rückläufigen Bereitschaft junger Menschen, sich in festen

Bezügen dauerhaft zu binden (Böhnisch/Münchmeier 1991; BMJFFG 1990;

Shell-Jugendstudie 1997), ist es geradezu von existentieller Bedeutung für die

Verbände, mehr als bisher auf Nichtmitglieder zuzugehen. Dem entspricht auch

die Einbindung der Verbände in die Verantwortung für die gesamte kinder- und

jugendpolitische Infrastruktur vor Ort. Abs. 2 Satz 2 ist deshalb nicht als zwin-

gende Fördervoraussetzung zu verstehen. Es wäre eine zu enge Auslegung, ledig-

lich eine mitgliederbezogene Förderung daraus abzuleiten. Formale Mitglieder-

zahlen können nur ein Kriterium unter anderen sein.

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Abs. 2 Satz 3 attestiert den Jugendverbänden quasi ein (interessen-)politisches

Mandat. Dies liegt in der Aufgabenstellung und dem Selbstorganisationsprinzip

begründet. Wo immer junge Menschen sich zusammentun, wollen sie ihre Inter-

essen artikulieren und vertreten. Im Rahmen der Jugendverbandsarbeit kommt

daher der Interessenvertretung eine besondere Bedeutung zu. Da hierzu i.d.R.

hinreichend große und kohärente Organisationseinheiten benötigt werden, ist

die Anerkennung der Funktion durch den Gesetzgeber beschränkt auf Jugend-

verbände und ihre Zusammenschlüsse z.B. in Stadt-, Kreis-, Landes- und Bun-

desjugendringen (vgl. bei Kreft/Mielenz 1996, Anhang I 3, Übersicht Träger der

Jugendhilfe).
 

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